Erwägungsgrund 10 32020R0559
Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den außergewöhnlichen Umständen infolge des Ausbruchs von COVID-19 ergibt, der damit verbundenen Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit und seinen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen, wurde es als angemessen erachtet, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.