Erwägungsgrund 6 32020R0559
Für Vorhaben, die infolge des Ausbruchs von COVID-19 verzögert, ausgesetzt oder nicht vollständig durchgeführt werden, sollten besondere Vorschriften zur Bestimmung der Förderungsfähigkeit von Kosten festgelegt werden, die von den Empfängereinrichtungen zu tragen sind.