Erwägungsgrund 3 32020R0560
Die für Verpflichtungen aus dem EMFF im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung verfügbaren Mittel sollten so aufgeteilt werden, dass Pauschalbeträge für die Fischereiaufsicht und für die Erhebung wissenschaftlicher Daten — wobei 10 % dieser Beträge für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eindämmung des COVID‐19‐Ausbruchs verwendet werden können — und für den Ausgleich von Mehrkosten in den Gebieten in äußerster Randlage festgelegt werden. Die anderen Mittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung sollten von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihres Bedarfs zugewiesen werden.