Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten arbeiten in Zusammenarbeit mit den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Partnern Programme zum Einsatz der Fonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 aus.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Programme spätestens drei Monate nach Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung. Für den AMIF, den ISF und das BMVI übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Programme spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung oder der entsprechenden fondsspezifischen Verordnung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Die Mitgliedstaaten arbeiten die Programme nach Maßgabe des Programmmusters in Anhang V aus. Für den AMIF, den ISF und das BMVI arbeiten die Mitgliedstaaten die Programme nach Maßgabe des Programmmusters in Anhang VI aus.
Wird ein Umweltbericht im Einklang mit der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt, so wird dieser auf der Programm-Website nach Artikel 49 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung veröffentlicht.
Die Mitgliedstaaten reichen die Programme bei der Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung ein. Programme im…
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission den Inhalt ihres nationalen Programms, das alle in Artikel 12 genannten Aspekte umfasst, erstmals so bald wie…
Die mehrjährigen nationalen Programme werden der Kommission bis 31. März des Jahres vor dem Zeitraum der Durchführung des mehrjährigen Programms elektronisch…
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer, ÜLG oder Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit arbeiten…
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis spätestens 31. Mai jeden Jahres elektronisch sein nationales Programm gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.