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CCI-Nr. Bezeichnung auf EN [255] Bezeichnung in Landessprache(n) [255] Version Erstes Jahr [4] Letztes Jahr [4] Förderfähig ab Förderfähig bis Nummer des Kommissionsbeschlusses Datum des Kommissionsbeschlusses Nummer des Änderungsbeschlusses des Mitgliedstaats Datum des Inkrafttretens des Änderungsbeschlusses des Mitgliedstaats Nicht substanzielle Übertragung (Artikel 24 Absatz 5 der Dachverordnung) ja/nein Unter das Programm fallende NUTS-Regionen (gilt nicht für den EMFAF) Betroffene(r) Fonds □ EFRE □ Kohäsionsfonds □ ESF+ □ JTF □ EMFAF Programm □ im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, nur für Gebiete in äußerster Randlage (1) Zahlen in eckigen Klammern beziehen sich auf die Zahl der Zeichen ohne Leerstellen. 1. Programmstrategie: wichtigste Entwicklungsherausforderungen und politische Maßnahmen Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i bis viii und x sowie Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 (Dachverordnung) Textfeld [30 000 ] Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“: Tabelle 1 Politisches Ziel oder spezifisches Ziel des JTF Spezifisches Ziel oder eigene Priorität Begründung (Zusammenfassung) [2 000 pro spezifischem Ziel oder eigener ESF+-Priorität oder spezifischem Ziel des JTF] (*1) Eigene Prioritäten gemäß der ESF+-Verordnung. Für den EMFAF: Tabelle 1A Politisches Ziel Priorität SWOT-Analyse (für jede Priorität) Begründung (Zusammenfassung) Stärken [10 000 pro Priorität] [20 000 pro Priorität] Schwächen [10 000 pro Priorität] Chancen [10 000 pro Priorität] Risiken [10 000 pro Priorität] Ermittlung des Bedarfs auf Grundlage der SWOT-Analyse unter Berücksichtigung der Elemente aus Artikel 8 Absatz 5 der EMFAF-Verordnung [10 000 pro Priorität] 2. Prioritäten Bezug: Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c der Dachverordnung 2.1. Prioritäten, ausgenommen technische Hilfe 2.1.1. Bezeichnung der Priorität [300] (für jede Priorität zu wiederholen) □ Dies ist eine Priorität für die Jugendbeschäftigung. □ Dies ist eine Priorität für soziale innovative Maßnahmen. □ Dies ist eine Priorität für die Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung. □ Dies ist eine Priorität für die Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l der ESF+-Verordnung. □ Dies ist eine Priorität für das spezifische Ziel der städtischen Mobilität nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer viii der EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung. □ Dies ist eine Priorität für das spezifische Ziel der digitalen Konnektivität nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v der EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung. (*1) Falls ausgewählt, weiter bei Abschnitt 2.1.1.2. (1) Falls die Mittel im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l der ESF+-Verordnung für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 4 der ESF+-Verordnung berücksichtigt werden. 2.1.1.1. Spezifisches Ziel (für jedes ausgewählte spezifische Ziel für Prioritäten, ausgenommen technische Hilfe, anzugeben) 2.1.1.1.1. Interventionen der Fonds Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffern i, iii, iv, v, vi und vii der Dachverordnung Entsprechende Maßnahmenarten – Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer i der Dachverordnung und Artikel 6 der ESF+-Verordnung: Textfeld [8 000 ] Wichtigste Zielgruppen – Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer iii der Dachverordnung: Textfeld [1 000 ] Maßnahmen zur Gewährleistung der Gleichberechtigung, Inklusion und Nichtdiskriminierung – Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer iv der Dachverordnung und Artikel 6 der ESF+-Verordnung: Textfeld [2 000 ] Angabe der gezielt zu unterstützenden Gebiete, einschließlich des geplanten Einsatzes von territorialen Instrumenten – Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer v der Dachverordnung: Textfeld [2 000 ] Interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Maßnahmen – Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer vi der Dachverordnung: Textfeld [2 000 ] Geplante Nutzung von Finanzinstrumenten – Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer vii der Dachverordnung: Textfeld [1 000 ] 2.1.1.1.2. Indikatoren Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii der Dachverordnung und Artikel 8 der EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung Tabelle 2: Outputindikatoren Priorität Spezifisches Ziel Fonds Regionenkategorie ID [5] Indikator [255] Einheit für die Messung Etappenziel (2024) Sollvorgabe (2029) Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii der Dachverordnung Tabelle 3: Ergebnisindikatoren Priorität Spezifisches Ziel Fonds Regionenkategorie ID [5] Indikator [255] Einheit für die Messung Ausgangs- oder Referenzwert Bezugsjahr Sollvorgabe (2029) Datenquelle [200] Bemerkungen [200] 2.1.1.1.3. Indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel (EU) nach Art der Intervention (gilt nicht für den EMFAF) Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer viii der Dachverordnung Tabelle 4: Dimension 1 – Interventionsbereich Priorität Nr. Fonds Regionenkategorie Spezifisches Ziel Code Betrag (EUR) Tabelle 5: Dimension 2 – Finanzierungsform Priorität Nr. Fonds Regionenkategorie Spezifisches Ziel Code Betrag (EUR) Tabelle 6: Dimension 3 – territoriale Umsetzungsmechanismen und territoriale Ausrichtung Priorität Nr. Fonds Regionenkategorie Spezifisches Ziel Code Betrag (EUR) Tabelle 7: Dimension 6 – sekundäre ESF+-Themen Priorität Nr. Fonds Regionenkategorie Spezifisches Ziel Code Betrag (EUR) Tabelle 8: Dimension 7 – Dimension „Gleichstellung der Geschlechter“ im ESF+ , EFRE, Kohäsionsfonds und JTF Priorität Nr. Fonds Regionenkategorie Spezifisches Ziel Code Betrag (EUR) (*1) Grundsätzlich wird mit 40 % der ESF+-Mittel zur Nachverfolgung der Geschlechtergleichstellung beigetragen. Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, Artikel 6 der ESF+-Verordnung anzuwenden sowie programmspezifische Maßnahmen für die Geschlechtergleichstellung zu ergreifen, gilt 100 %. 2.1.1.1.4. Indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel (EU) nach Art der Intervention für den EMFAF Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c der Dachverordnung Tabelle 9: Indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel (EU) nach Art der Intervention für den EMFAF Priorität Nr. Spezifisches Ziel Art der Intervention Code Betrag (EUR) 2.1.1.2. Spezifisches Ziel der Bekämpfung materieller Deprivation 2.1.1.2.1 Interventionen der Fonds Bezug: Artikel 22 Absatz 3 der Dachverordnung und Artikel 20 und Artikel 23 Absätze 1 und 2 der ESF+-Verordnung Arten der Unterstützung Textfeld [2 000 ] Wichtigste Zielgruppen Textfeld [2 000 ] Beschreibung der nationalen oder regionalen Unterstützungsprogramme Textfeld [2 000 ] Kriterien für die Auswahl der Vorhaben Textfeld [4 000 ] 2.1.1.2.2. Indikatoren Tabelle 2: Outputindikatoren Priorität Spezifisches Ziel Fonds Regionenkategorie ID [5] Indikator [255] Einheit für die Messung Tabelle 3: Ergebnisindikatoren Priorität Spezifisches Ziel Fonds Regionenkategorie ID [5] Indikator [255] Einheit für die Messung Referenzwert Bezugsjahr Datenquelle [200] Bemerkungen [200] 2.2. Priorität technische Hilfe 2.2.1. Priorität für technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Dachverordnung (für jede Priorität der Technischen Hilfe zu wiederholen) Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e der Dachverordnung 2.2.1.1. Intervention aus den Fonds Entsprechende Maßnahmenarten – Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer i der Dachverordnung Textfeld [8 000 ] Wichtigste Zielgruppen – Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer iii der Dachverordnung Textfeld [1 000 ] 2.2.1.2. Indikatoren Outputindikatoren mit den entsprechenden Etappenzielen und Sollvorgaben Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii der Dachverordnung Tabelle 2: Outputindikatoren Priorität Fonds Regionenkategorie ID [5] Indikator [255] Einheit für die Messung Etappenziel (2024) Sollvorgabe (2029) 2.2.1.3. Indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel (EU) nach Art der Intervention Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer iv der Dachverordnung Tabelle 4: Dimension 1 – Interventionsbereich Priorität Nr. Fonds Regionenkategorie Code Betrag (EUR) Tabelle 7: Dimension 6 – sekundäre ESF+-Themen Priorität Nr. Fonds Regionenkategorie Code Betrag (EUR) Tabelle 8: Dimension 7 – Dimension „Gleichstellung der Geschlechter“ im ESF+ , EFRE, Kohäsionsfonds und JTF Priorität Nr. Fonds Regionenkategorie Code Betrag (EUR) (*1) Grundsätzlich wird mit 40 % der ESF+-Mittel zur Nachverfolgung der Geschlechtergleichstellung beigetragen. Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, Artikel 6 der ESF+-Verordnung anzuwenden sowie programmspezifische Maßnahmen für die Geschlechtergleichstellung zu ergreifen, gilt 100 %. Tabelle 9: Indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel (EU) nach Art der Intervention für den EMFAF Priorität Nr. Spezifisches Ziel Art der Intervention Code Betrag (EUR) 2.2.2. Priorität für technische Hilfe gemäß Artikel 37 der Dachverordnung (für jede Priorität der technischen Hilfe zu wiederholen) Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe f der Dachverordnung 2.2.2.1. Beschreibung der technischen Hilfe im Rahmen von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen – Artikel 37 der Dachverordnung Textfeld [3 000 ] 2.2.2.2. Indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel (EU) nach Art der Intervention Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe f der Dachverordnung Tabelle 4: Dimension 1 – Interventionsbereich Priorität Nr. Fonds Regionenkategorie Code Betrag (EUR) Tabelle 7: Dimension 6 – sekundäre ESF+-Themen Priorität Nr. Fonds Regionenkategorie Code Betrag (EUR) Tabelle 8: Dimension 7 – Dimension „Gleichstellung der Geschlechter“ im ESF+ , EFRE, Kohäsionsfonds und JTF Priorität Nr. Fonds Regionenkategorie Code Betrag (EUR) (*1) Grundsätzlich wird mit 40 % der ESF+-Mittel zur Nachverfolgung der Geschlechtergleichstellung beigetragen. Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, Artikel 6 der ESF+-Verordnung anzuwenden sowie programmspezifische Maßnahmen für die Geschlechtergleichstellung zu ergreifen, gilt 100 %. Tabelle 9: Indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel (EU) nach Art der Intervention für den EMFAF Priorität Nr. Spezifisches Ziel Art der Intervention Code Betrag (EUR) 3. Finanzierungsplan Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffern i, ii und iii, Artikel 112 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 14, Artikel 26 und Artikel 26a der Dachverordnung 3.1. Übertragungen und Beiträge Bezug: Artikel 14, 26, 26a und 27 der Dachverordnung Programmänderung in Bezug auf Folgendes: □ Beitrag zu InvestEU □ Übertragung auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung □ Übertragung zwischen dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds oder auf einen oder mehrere andere Fonds □ Fonds, die zu den in Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Zielen beitragen (1) Angeben, ob die Änderung des Programms im Einklang mit Artikel 26a der vorliegenden Verordnung zu den Zielen gemäß Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 beiträgt. Falls ja, auf Programmebene in Tabelle 21 den zusätzlichen Betrag, aufgeschlüsselt nach Fonds, Jahr und Regionenkategorie, angeben. Tabelle 15A: Beitrag zu InvestEU (Aufschlüsselung nach Jahren) Beitrag aus Beitrag zu Aufschlüsselung nach Jahren Fonds Regionenkategorie InvestEU-Politikbereich(e) 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 Insgesamt EFRE stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt ESF+ stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt Kohäsionsfonds entfällt EMFAF entfällt (*1) Für jeden neuen Beitrag werden in einem Antrag auf Programmänderung die Gesamtbeträge für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Regionenkategorie, genannt. Tabelle 15B: Beiträge zu InvestEU (Zusammenfassung) Regionenkategorie Politikbereich 1: Nachhaltige Infrastruktur Politikbereich 2: Innovation und Digitalisierung Politikbereich 3: KMU Politikbereich 4: Soziale Investitionen und Kompetenzen Insgesamt (a) (b) (c) (d) (f)=(a)+(b)+(c)+(d) EFRE stärker entwickelt weniger entwickelt Übergang ESF+ stärker entwickelt weniger entwickelt Übergang Kohäsionsfonds entfällt EMFAF entfällt Insgesamt (*1) Kumulative Beträge für alle im Rahmen von Programmänderungen geleisteten Beiträge während des Programmplanungszeitraums. Mit jedem neuen Beitrag werden in einem Antrag auf Programmänderung die Gesamtbeträge für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Regionenkategorie, genannt. Textfeld [3 500 ] (Begründung), unter Berücksichtigung, wie diese Beträge zur Verwirklichung der im Programm gemäß Artikel 10 Absatz 1 der InvestEU-Verordnung ausgewählten politischen Ziele beitragen Tabelle 16A: Übertragungen auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung (Aufschlüsselung nach Jahren) Übertragung von Übertragung auf Aufschlüsselung nach Jahren Fonds Regionenkategorie Instrument 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 Insgesamt EFRE stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt ESF+ stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt Kohäsionsfonds entfällt EMFAF entfällt Tabelle 16B: Übertragungen auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung (Zusammenfassung) Fonds Regionenkategorie Instrument 1 Instrument 2 Instrument 3 Instrument 4 Instrument 5 Insgesamt (a) (b) (c) (d) (e) (f)=(a)+(b)+(c)+(d)+(e) EFRE stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt ESF+ stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt Kohäsionsfonds entfällt EMFAF entfällt Insgesamt (*1) Kumulative Beträge für alle im Rahmen von Programmänderungen vorgenommenen Übertragungen während des Programmplanungszeitraums. Mit jeder neuen Übertragung werden in einem Antrag auf Programmänderung die übertragenen Gesamtbeträge für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Regionenkategorie, genannt. (*2) Es können Übertragungen auf jedwedes andere Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung vorgenommen werden, wenn diese Möglichkeit in dem Basisrechtsakt vorgesehen ist. Die Anzahl und Namen der jeweiligen Unionsinstrumente sind entsprechend anzugeben. Textfeld [3 500 ] (Begründung) Tabelle 17A: Übertragungen zwischen dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds oder auf einen oder mehrere andere Fonds (Aufschlüsselung nach Jahren) Übertragungen von Übertragungen auf Aufschlüsselung nach Jahren Fonds Regionenkategorie Fonds Regionenkategorie (falls zutreffend) 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 Insgesamt EFRE stärker entwickelt EFRE, ESF+ oder Kohäsionsfonds, EMFAF, AMIF, ISF, BMVI Übergang weniger entwickelt ESF+ stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt Kohäsionsfonds entfällt EMFAF entfällt (*1) Übertragung auf andere Programme. Übertragungen zwischen dem EFRE und dem ESF+ können ausschließlich innerhalb derselben Regionenkategorie vorgenommen werden. Tabelle 17B: Übertragungen zwischen dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds oder auf einen oder mehrere andere Fonds (Zusammenfassung) EFRE ESF+ Kohäsionsfonds EMFAF AMIF ISF BMVI Insgesamt stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt EFRE stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt ESF+ stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt Kohäsionsfonds entfällt EMFAF entfällt Insgesamt (*1) Kumulative Beträge für alle im Rahmen von Programmänderungen vorgenommenen Übertragungen während des Programmplanungszeitraums. Mit jeder neuen Übertragung werden in einem Antrag auf Programmänderung die übertragenen Gesamtbeträge für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Regionenkategorie, genannt. Textfeld [3 500 ] (Begründung) Tabelle 21: Mittel, die zu den gemäß Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Zielen beitragen Fonds Regionenkategorie 2022 2023 2024 2025 2026 2027 Total EFRE stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt Insgesamt ESF+ stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt Insgesamt Kohäsionsfond Entfällt Insgesamt 3.2. JTF: Zuweisung für das Programm und Übertragungen 3.2.1. JTF-Zuweisung für das Programm vor Übertragungen, aufgeschlüsselt nach Priorität (falls zutreffend) Bezug: Artikel 27 der Dachverordnung Tabelle 18: JTF-Zuweisung für das Programm gemäß Artikel 3 der JTF-Verordnung vor Übertragungen JTF-Priorität 1 JTF-Priorität 2 Insgesamt 3.2.2. Übertragungen auf den JTF für einen gerechten Übergang als ergänzende Unterstützung (falls zutreffend) Übertragung auf den JTF □ betrifft interne Übertragungen innerhalb des Programms mit JTF-Zuweisung □ betrifft Übertragungen von anderen Programmen auf das Programm mit JTF-Zuweisung Tabelle 18A: Übertragungen auf den JTF innerhalb des Programms (Aufschlüsselung nach Jahren) Übertragung von Übertragung auf Aufschlüsselung nach Jahren Fonds Regionenkategorie JTF-Priorität 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 Insgesamt EFRE stärker entwickelt JTF-Priorität 1 Übergang weniger entwickelt ESF+ stärker entwickelt JTF-Priorität 2 Übergang weniger entwickelt (*1) Die JTF-Mittel sollten durch EFRE- oder ESF+-Mittel der Regionenkategorie, in der das betreffende Gebiet liegt, ergänzt werden. Tabelle 18B: Übertragung von EFRE- und ESF+-Mitteln auf den JTF innerhalb des Programms JTF-Zuweisung für das Programm , aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie, in der das Gebiet liegt (aufgeschlüsselt nach JTF-Priorität) JTF-Priorität (für jede JTF-Priorität) Betrag Übertragung innerhalb des Programms (ergänzende Unterstützung) aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie EFRE stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt ESF+ stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt Insgesamt stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt (*1) Programm mit JTF-Zuweisung. (*2) Die JTF-Mittel sollten durch EFRE- oder ESF+-Mittel der Regionenkategorie, in der das betreffende Gebiet liegt, ergänzt werden. Tabelle 18C: Übertragungen auf den JTF von einem oder mehreren anderen Programmen (Aufschlüsselung nach Jahren) Übertragung von Übertragung auf Aufschlüsselung nach Jahren Fonds Regionenkategorie JTF-Priorität 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 Insgesamt EFRE stärker entwickelt JTF-Priorität 1 Übergang weniger entwickelt ESF+ stärker entwickelt JTF-Priorität 2 Übergang weniger entwickelt (*1) Die JTF-Mittel sollten durch EFRE- oder ESF+-Mittel der Regionenkategorie, in der das betreffende Gebiet liegt, ergänzt werden. Tabelle 18D: Übertragung von EFRE- und ESF+-Mitteln von einem oder mehreren anderen Programmen auf den JTF innerhalb dieses Programms Ergänzende Unterstützung des JTF innerhalb dieses Programms für das Gebiet, das in einer bestimmten Regionenkategorie liegt (aufgeschlüsselt nach Priorität): JTF-Priorität Betrag Übertragung bzw. Übertragungen von einem oder mehreren anderen Programmen aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie EFRE stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt ESF+ stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt Insgesamt (*1) Programm mit JTF-Zuweisung, das aus dem EFRE und dem ESF+ ergänzende Unterstützung erhält. (*2) Programm, das aus dem EFRE und dem ESF+ ergänzende Unterstützung bereitstellt (Quelle). (*3) Die JTF-Mittel sollten durch EFRE- oder ESF+-Mittel der Regionenkategorie, in der das betreffende Gebiet liegt, ergänzt werden. Textfeld [3 000 ] Begründung für die ergänzende Übertragung aus dem EFRE und dem ESF+ auf der Grundlage der geplanten Arten der Interventionen – Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ix der Dachverordnung 3.3. Übertragungen zwischen Regionenkategorien, die sich aus der Halbzeitüberprüfung ergeben Tabelle 19A: Übertragungen zwischen Regionenkategorien innerhalb des Programms, die sich aus der Halbzeitüberprüfung ergeben (Aufschlüsselung nach Jahren) Übertragung von Übertragung auf Aufschlüsselung nach Jahren Regionenkategorie Regionenkategorie 2025 2026 2027 Insgesamt stärker entwickelt stärker entwickelt / Übergang / weniger entwickelt Übergang weniger entwickelt (*1) Gilt nur für den EFRE und den ESF+. Tabelle 19B: Übertragungen zwischen Regionenkategorien auf andere Programme, die sich aus der Halbzeitüberprüfung ergeben (Aufschlüsselung nach Jahren) Übertragung von Übertragung auf Aufschlüsselung nach Jahren Regionenkategorie Regionenkategorie 2025 2026 2027 Insgesamt stärker entwickelt stärker entwickelt / Übergang / weniger entwickelt Übergang weniger entwickelt (*1) Gilt nur für den EFRE und den ESF+. 3.4. Rückübertragungen Tabelle 20A: Rückübertragungen (Aufschlüsselung nach Jahren) Übertragung von Übertragung auf Aufschlüsselung nach Jahren InvestEU oder andere Unionsinstrumente Fonds Regionenkategorie 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 Insgesamt InvestEU Politikbereich 1 Politikbereich 2 Politikbereich 3 Politikbereich 4 Unionsinstrument 1 Unionsinstrument 2 […] EFRE stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt ESF+ stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt Kohäsionsfonds entfällt EMFAF entfällt Tabelle 20B: Rückübertragungen (Zusammenfassung) Von / Auf EFRE ESF+ Kohäsionsfonds EMFAF stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt InvestEU Politikbereich 1 Politikbereich 2 Politikbereich 3 Politikbereich 4 Instrument 1 Instrument 2 Instrument 3 Instrument 4 (*1) Kumulative Beträge für alle im Rahmen von Programmänderungen vorgenommenen Übertragungen während des Programmplanungszeitraums. Mit jeder neuen Übertragung werden in einem Antrag auf Programmänderung die übertragenen Gesamtbeträge für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Regionenkategorie, genannt. (*2) Es können Übertragungen auf jedwedes andere Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung vorgenommen werden, wenn diese Möglichkeit in dem Basisrechtsakt vorgesehen ist. Die Anzahl und Namen der jeweiligen Unionsinstrumente sind entsprechend anzugeben. 3.5. Mittelausstattung nach Jahr Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer i der Dachverordnung; Artikel 3, 4 und 7 der JTF-Verordnung Tabelle 10: Mittelausstattung aufgeschlüsselt nach Jahr Fonds Regionenkategorie 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2026 nur für den EMFAF 2027 2027 nur für den EMFAF Insgesamt Mittelausstattung ohne Flexibilitätsbetrag Flexibilitätsbetrag Mittelausstattung ohne Flexibilitätsbetrag Flexibilitätsbetrag EFRE stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte Insgesamt ESF+ stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte Insgesamt JTF Mittel nach Artikel 3 der JTF-Verordnung Mittel nach Artikel 4 der JTF-Verordnung Mittel nach Artikel 7 der JTF-Verordnung (im Zusammenhang mit Mitteln nach Artikel 3 der JTF-Verordnung) Mittel nach Artikel 7 der JTF-Verordnung (im Zusammenhang mit Mitteln nach Artikel 4 der JTF-Verordnung) Insgesamt Kohäsionsfonds entfällt EMFAF entfällt Insgesamt (*1) Beträge nach der ergänzenden Übertragung auf den JTF. 3.6. Mittelausstattung insgesamt aufgeschlüsselt nach Fonds und nationaler Kofinanzierung Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer ii, Artikel 22 Absatz 6 und Artikel 36 der Dachverordnung Für Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, für die in der Partnerschaftsvereinbarung technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 4 der Dachverordnung gewählt wird. Tabelle 11: Mittelausstattung insgesamt aufgeschlüsselt nach Fonds und nationaler Kofinanzierung Nummer politisches Ziel/spezifisches Ziel des JTF oder technische Hilfe Priorität Berechnungsgrundlage Unionsunterstützung (Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten oder des öffentlichen Beitrags) Fonds Regionenkategorie Unionsbeitrag (a) = (g)+(h) Aufschlüsselung des Unionsbeitrags nationaler Beitrag indikative Aufschlüsselung des nationalen Beitrags Insgesamt Kofinanzierungssatz Unionsbeitrag abzüglich des Flexibilitätsbetrags (g) Flexibilitätsbetrag (h) öffentlich privat (b)=(c)+(d) (c) (d) (e)=(a)+(b) (f)=(a)÷(e) Priorität 1 Ö/I EFRE stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte Priorität 2 ESF+ stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte Priorität 3 JTF Mittel nach Artikel 3 der JTF-Verordnung Mittel nach Artikel 4 der JTF-Verordnung insgesamt Priorität 4 Kohäsionsfonds Technische Hilfe Priorität 5 Technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 4 der Dachverordnung EFRE oder ESF+ oder JTF oder Kohäsionsfonds Technische Hilfe Priorität 6 Technische Hilfe nach Artikel 37 der Dachverordnung EFRE oder ESF+ oder JTF oder Kohäsionsfonds EFRE insgesamt stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte ESF+ insgesamt stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte JTF Mittel nach Artikel 3 der JTF-Verordnung Mittel nach Artikel 4 der JTF-Verordnung Kohäsionsfonds insgesamt Endsumme (*1) Für den EFRE: weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen, stärker entwickelte Regionen und gegebenenfalls besondere Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte. Für den ESF+: weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen, stärker entwickelte Regionen und gegebenenfalls zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage. Für den Kohäsionsfonds: entfällt. Bei technischer Hilfe hängt die Anwendung von Regionenkategorien von der Auswahl eines Fonds ab. (*2) Es sind die gesamten JTF-Mittel anzugeben, einschließlich der ergänzenden aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Unterstützung. In der Tabelle sind die Beträge gemäß Artikel 7 der JTF-Verordnung nicht enthalten. Für aus dem JTF finanzierte technische Hilfe sollten die JTF-Mittel in Verbindung mit Artikel 3 und 4 der JTF-Verordnung aufgeteilt werden. Für Artikel 4 der JTF-Verordnung gibt es keinen Flexibilitätsbetrag. Für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“: Programme, die technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung in Anspruch nehmen, gemäß der in der Partnerschaftsvereinbarung gewählten Option. Tabelle 11: Gesamtmittelzuweisungen aufgeschlüsselt nach Fonds und nationalem Beitrag Nummer politisches Ziel/spezifisches Ziel des JTF oder technische Hilfe Priorität Berechnungsgrundlage Unionsunterstützung (Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten oder des öffentlichen Beitrags) Fonds Regionenkategorie Unionsbeitrag (a)=(b)+(c)+(i)+(j) Aufschlüsselung des Unionsbeitrags nationaler Beitrag indikative Aufschlüsselung des nationalen Beitrags Insgesamt Kofinanzierungssatz öffentlich privat (d)=(e)+(f) (e) (f) (g)=(a)+(d) (h)=(a)÷(g) Unionsbeitrag Flexibilitätsbetrag ohne Technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 5 für Technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 5 ohne Technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 5 für Technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 5 (b) (c) (i) (j) Priorität 1 Ö/I EFRE stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte Priorität 2 ESF+ stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte Priorität 3 JTF Mittel nach Artikel 3 der JTF-Verordnung Mittel nach Artikel 4 der JTF-Verordnung insgesamt Priorität 4 Kohäsionsfonds Technische Hilfe Priorität 5 Technische Hilfe nach Artikel 37 der Dachverordnung EFRE oder ESF+ oder JTF oder Kohäsionsfonds EFRE insgesamt stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte ESF+ insgesamt stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte JTF Mittel nach Artikel 3 der JTF-Verordnung Mittel nach Artikel 4 der JTF-Verordnung Kohäsionsfonds insgesamt Endsumme (*1) Für den EFRE und den ESF+: weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen, stärker entwickelte Regionen und gegebenenfalls besondere Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte. Für den Kohäsionsfonds: entfällt. Bei technischer Hilfe hängt die Anwendung von Regionenkategorien von der Auswahl des Fonds ab. (*2) Es sind die gesamten JTF-Mittel anzugeben, einschließlich der ergänzenden aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Unterstützung. In der Tabelle sind die Beträge gemäß Artikel 7 der JTF-Verordnung nicht enthalten. Für aus dem JTF finanzierte technische Hilfe sollten die JTF-Mittel in Verbindung mit Artikel 3 und 4 der JTF-Verordnung aufgeteilt werden. Für Artikel 4 der JTF-Verordnung gibt es keinen Flexibilitätsbetrag. Für den EMFAF: Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer iii der Dachverordnung EMFAF-Programme, die technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 4 der Dachverordnung in Anspruch nehmen, gemäß der in der Partnerschaftsvereinbarung gewählten Option. Tabelle 11A: Gesamtmittelzuweisungen aufgeschlüsselt nach Fonds und nationalem Beitrag Priorität Spezifisches Ziel (Nomenklatur nach Maßgabe der EMFAF-Verordnung) Berechnungsgrundlage Unionsunterstützung Unionsbeitrag nationaler öffentlicher Beitrag Insgesamt Kofinanzierungssatz Priorität 1 1.1.1. öffentlich 1.1.2. öffentlich 1.2 öffentlich 1.3 öffentlich 1.4 öffentlich 1.5 öffentlich 1.6 öffentlich Priorität 2 2.1 öffentlich 2.2 öffentlich Priorität 3 3.1 öffentlich Priorität 4 4.1 öffentlich Technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Dachverordnung 5.1 öffentlich Technische Hilfe gemäß Artikel 37 der Dachverordnung 5.2 öffentlich EMFAF-Programme, die technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung in Anspruch nehmen, gemäß der in der Partnerschaftsvereinbarung gewählten Option. Tabelle 11A: Gesamtmittelzuweisungen aufgeschlüsselt nach Fonds und nationalem Beitrag Priorität Spezifisches Ziel (Nomenklatur nach Maßgabe der EMFAF-Verordnung) Berechnungsgrundlage Unionsunterstützung Unionsbeitrag nationaler öffentlicher Beitrag Insgesamt Kofinanzierungssatz Unionsbeitrag ohne technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung Unionsbeitrag für technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung Priorität 1 1.1.1. öffentlich 1.1.2. öffentlich 1.2 öffentlich 1.3 öffentlich 1.4 öffentlich 1.5 öffentlich 1.6 öffentlich Priorität 2 2.1 öffentlich 2.2 öffentlich Priorität 3 3.1 öffentlich Priorität 4 4.1 öffentlich Technische Hilfe (Artikel 37 der Dachverordnung) 5.1 öffentlich 4. Grundlegende Voraussetzungen Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe i der Dachverordnung Tabelle 12: Grundlegende Voraussetzungen Grundlegende Voraussetzungen Fonds Spezifisches Ziel (entfällt für den EMFAF) Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen Kriterien Erfüllung der Kriterien Verweis auf relevante Unterlagen Begründung ja/nein Kriterium 1 j/n [500] [1 000 ] Kriterium 2 j/n 5. Programmbehörden Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe k, Artikel 71 und Artikel 84 der Dachverordnung Tabelle 13: Programmbehörden Programmbehörden Name der Einrichtung [500] Name des Ansprechpartners [200] E-Mail-Adresse [200] Verwaltungsbehörde Prüfbehörde Stelle, an die die Kommission Zahlungen entrichtet Gegebenenfalls Stelle(n), an die die Kommission bei technischer Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung Zahlungen entrichtet Aufgabenbereich „Rechnungsführung“, falls dieser Aufgabenbereich einer anderen Stelle als der Verwaltungsbehörde übertragen wurde Aufteilung der erstatteten Beträge für technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung, falls mehrere Stellen angegeben wurden, an die die Kommission Zahlungen entrichtet Bezug: Artikel 22 Absatz 3 der Dachverordnung Tabelle 13A: Der Anteil der Prozentsätze nach Artikel 36 Absatz 5 Buchstabe b der Dachverordnung, der den Stellen, an die die Kommission im Falle technischer Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung Zahlungen entrichtet, erstattet würde (in Prozentpunkten) Stelle 1 Prozentpunkte Stelle 2 Prozentpunkte (*1) Anzahl der von einem Mitgliedstaat festgelegten Stellen 6. Partnerschaft Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe h der Dachverordnung Textfeld [10 000 ] 7. Kommunikation und Sichtbarkeit Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe j der Dachverordnung Textfeld [4 500 ] 8. Verwendung von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen Bezug: Artikel 94 und 95 Dachverordnung Tabelle 14: Verwendung von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen Beabsichtigte Nutzung der Artikel 94 und 95 der Dachverordnung JA NEIN Ab der Annahme wird im Rahmen des Programms die Erstattung des Unionsbeitrags basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen im Rahmen der Priorität gemäß Artikel 94 in Anspruch genommen (falls ja, Anlage 1 ausfüllen). □ □ Ab der Annahme wird im Rahmen des Programms die Erstattung des Unionsbeitrags basierend auf nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 95 in Anspruch genommen (falls ja, Anlage 2 ausfüllen) □ □ Anlage 1 Unionsbeitrag basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen Muster für die Einreichung von Daten zur Prüfung durch die Kommission (Artikel 94 der Dachverordnung) Datum der Einreichung des Vorschlags Diese Anlage ist nicht erforderlich, wenn auf Unionsebene vereinfachte Kostenoptionen verwendet werden, die durch den in Artikel 94 Absatz 4 der Dachverordnung genannten delegierten Rechtsakt festgelegt werden. A. Zusammenfassung der wichtigsten Elemente Priorität Fonds Spezifisches Ziel Regionenkategorie Geschätzter Anteil der Gesamtmittelzuweisung innerhalb der Priorität, für die die vereinfachte Kostenoption angewandt wird, in % Art(en) der abgedeckten Vorhaben Indikator, der eine Erstattung nach sich zieht Einheit für die Messung für den Indikator, der eine Erstattung nach sich zieht Art der vereinfachten Kostenoption (standardisierte Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung) Betrag (in EUR) oder Prozentsatz (bei Pauschalfinanzierungen) der vereinfachten Kostenoption Code Beschreibung Code Beschreibung (1) Dies bezieht sich auf den Code für die Dimension „Interventionsbereich“ der Tabelle 1 in Anhang I der Dachverordnung und Anhang IV der EMFAF-Verordnung. (2) Dies bezieht sich auf den Code eines gemeinsamen Indikators, falls zutreffend. B. Einzelheiten aufgeschlüsselt nach Art des Vorhabens (für jede Art von Vorhaben auszufüllen) Erhielt die Verwaltungsbehörde Unterstützung von einem externen Unternehmen, um die unten angegebenen vereinfachten Kosten festzulegen? Falls ja, bitte das externe Unternehmen angeben : ja/nein – Name des externen Unternehmens 1. Beschreibung der Art des Vorhabens einschließlich des Zeitplans für die Durchführung 2. Spezifische(s) Ziel(e) 3. Indikator, der eine Erstattung nach sich zieht 4. Einheit die Messung für den Indikator, der eine Erstattung nach sich zieht 5. Standardisierte Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung 6. Betrag pro Einheit für die Messung oder Prozentsatz (bei Pauschalfinanzierungen) der vereinfachten Kostenoption 7. Von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen oder Pauschalfinanzierung abgedeckte Kostenkategorien 8. Decken diese Kostenkategorien alle förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben ab? (j/n) 9. Anpassungsmethoden 10. Überprüfung des Erreichens der Einheiten — Beschreiben Sie, anhand welcher Unterlage(n) bzw. mit welchem System das Erreichen der bereitgestellten Einheiten überprüft wird. — Beschreiben Sie, was während der Verwaltungsüberprüfungen kontrolliert wird und von wem. — Beschreiben Sie, welche Vorkehrungen zur Erhebung und Speicherung/Aufbewahrung von relevanten Daten/Dokumenten getroffen werden. 11. Mögliche Fehlanreize, Abhilfemaßnahmen und geschätzter Risikograd (hoch/mittel/niedrig) 12. Auf dieser Grundlage von der Kommission voraussichtlich zu erstattender Gesamtbetrag (national und Union) (1) Geplanter Beginn der Auswahl der Vorhaben und geplante Frist für ihren Abschluss (siehe Artikel 63 Absatz 5 der Dachverordnung). (2) Für Vorhaben, die mehrere vereinfachte Kostenoptionen umfassen, die unterschiedliche Kostenkategorien, verschiedene Projekte oder aufeinanderfolgende Phasen eines Vorhabens abdecken, sind die Felder 3 bis 11 für jeden Indikator auszufüllen, der eine Erstattung nach sich zieht. (3) Falls zutreffend, geben Sie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Anpassung sowie einen eindeutigen Verweis auf einen spezifischen Indikator an (einschließlich eines Links zu einer Website, auf der dieser Indikator veröffentlicht ist, falls zutreffend). (4) Könnte es zu negativen Auswirkungen auf die Qualität der unterstützten Vorhaben kommen und, falls ja, welche Maßnahmen (z. B. Qualitätssicherung) werden ergriffen, um dieses Risiko auszugleichen? C. Berechnung der standardisierten Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung 1. Datenquelle, anhand derer die standardisierten Kosten je Einheit, die Pauschalbeträge und die Pauschalfinanzierungen berechnet werden (wer erstellte, erhob und erfasste die Daten, wo werden die Daten gespeichert, Stichtage, Validierung usw.) 2. Bitte geben Sie an, warum die vorgeschlagene Methode und Berechnung auf der Grundlage von Artikel 94 Absatz 2 für die Art von Vorhaben geeignet ist. 3. Bitte geben Sie an, wie die Berechnungen erfolgt sind, insbesondere einschließlich eventueller Annahmen in Bezug auf Qualität oder Quantität. Falls zutreffend, sollten statistische Belege und Richtwerte herangezogen und auf Anfrage in einem für die Kommission nutzbaren Format zur Verfügung gestellt werden. 4. Bitte erläutern Sie, wie Sie sichergestellt haben, dass nur die förderfähigen Ausgaben in die Berechnung der standardisierten Kosten je Einheit, der Pauschalbeträge und der Pauschalfinanzierungen eingeflossen sind. 5. Bewertung der Berechnungsmethode sowie der Beträge durch die Prüfbehörde und Vorkehrungen zur Gewährleistung der Überprüfung, Qualität, Erhebung und Speicherung der Daten. Anlage 2 Unionsbeitrag basierend auf nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen Muster für die Einreichung von Daten zur Prüfung durch die Kommission (Artikel 95 der Dachverordnung) Datum der Einreichung des Vorschlags Diese Anlage ist nicht erforderlich, wenn Beträge für nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen auf Unionsebene verwendet werden, die durch den in Artikel 95 Absatz 4 der Dachverordnung genannten delegierten Rechtsakt festgelegt werden. A. Zusammenfassung der wichtigsten Elemente Priorität Fonds Spezifisches Ziel Regionenkategorie Von der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung abgedeckter Betrag Art(en) der abgedeckten Vorhaben Zu erfüllende Bedingungen/Zu erzielende Ergebnisse, die eine Erstattung durch die Kommission nach sich ziehen Indikator Einheit für die Messung für die zu erfüllenden Bedingungen/zu erzielenden Ergebnisse, die eine Erstattung durch die Kommission nach sich ziehen Vorgesehene Art der Erstattungsmethode, die für die Erstattung an den oder die Begünstigten verwendet wird Code Beschreibung Code Beschreibung (1) Dies bezieht sich auf den Code für die Dimension „Interventionsbereich“ der Tabelle 1 in Anhang I der Dachverordnung und Anhang IV der EMFAF-Verordnung. (2) Dies bezieht sich auf den Code eines gemeinsamen Indikators, falls zutreffend. B. Einzelheiten aufgeschlüsselt nach Art des Vorhabens (für jede Art von Vorhaben auszufüllen) 1. Beschreibung der Art des Vorhabens 2. Spezifische(s) Ziel(e) 3. Zu erfüllende Bedingungen oder zu erzielende Ergebnisse 4. Stichtag für die Erfüllung der Bedingungen oder Erzielung der Ergebnisse 5. Indikatordefinition 6. Einheit für die Messung für die zu erfüllenden Bedingungen/zu erzielenden Ergebnisse, die eine Erstattung durch die Kommission nach sich ziehen 7. Zwischenleistungen (falls zutreffend), die eine Erstattung durch die Kommission mit einem Zeitplan für Erstattungen nach sich ziehen Zwischenleistungen Voraussichtliches Datum Beträge (in EUR) 8. Gesamtbeträge (einschließlich Unions- und nationaler Mittel) 9. Anpassungsmethoden 10. Überprüfung der Erzielung des Ergebnisses oder der Erfüllung der Bedingung (und gegebenenfalls der Zwischenleistungen): — Beschreiben Sie, anhand welcher Unterlage(n) bzw. mit welchem System die Erzielung des Ergebnisses oder die Erfüllung der Bedingung (und gegebenenfalls der einzelnen Zwischenleistungen) überprüft wird. — Beschreiben Sie, wie die Verwaltungsüberprüfungen (auch vor Ort) durchgeführt werden und von wem. — Beschreiben Sie, welche Vorkehrungen zur Erhebung und Speicherung/Aufbewahrung von relevanten Daten/Dokumenten getroffen werden. 11. Nutzung von Zuschüssen in Form von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen Erfolgt der vom Mitgliedstaat an die Begünstigten gewährte Zuschuss in Form einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung? [j/n] 12. Vorkehrungen zur Gewährleistung des Prüfpfads Bitte listen Sie die für diese Vorkehrungen zuständige(n) Stelle(n) auf. Anlage 3 Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung mit einem Zeitplan (Artikel 22 Absatz 3 der Dachverordnung) Textfeld [2 000 ] Anlage 4 EMFAF-Aktionsplan für die einzelnen Gebiete in äußerster Randlage NB: Für jedes Gebiet in äußerster Randlage auszufüllen. Muster für die Einreichung von Daten zur Prüfung durch die Kommission Name des Gebiets in äußerster Randlage A. Beschreibung der Strategie für die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen und die Entwicklung der nachhaltigen blauen Wirtschaft Textfeld [30 000 ] B. Beschreibung der wichtigsten geplanten Maßnahmen und der entsprechenden finanziellen Mittel Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen Zugewiesener EMFAF-Betrag (EUR) Strukturelle Unterstützung für den Fischerei- und Aquakultursektor im Rahmen des EMFAF Textfeld [10 000 ] Ausgleich für Mehrkosten gemäß Artikel 24 der EMFAF-Verordnung Textfeld [10 000 ] Sonstige Investitionen in die nachhaltige blaue Wirtschaft, die für eine nachhaltige Entwicklung der Küstengebiete erforderlich sind Textfeld [10 000 ] INSGESAMT C. Beschreibung der Synergien mit anderen Finanzierungsquellen der Union Textfeld [10 000 ] D. Zusätzliche Förderung für die Umsetzung des Ausgleichs für Mehrkosten (staatliche Beihilfen) Es sind Angaben für jede geplante Regelung/Ad-hoc-Beihilfe zu machen. Gebiet Name der Region(en) (NUTS) … … … Gewährende Behörde Name … Postanschrift Internet-Adresse … … Bezeichnung der Beihilfemaßnahme … Nationale Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat) … … … Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme … Art der Maßnahme □ Regelung □ Ad-hoc-Beihilfe Name des Begünstigten und der Gruppe , der er angehört … … Änderung einer bestehenden Beihilferegelung oder Ad-hoc-Beihilfe Beihilfenummer der Kommission □ Verlängerung … … □ Änderung … … Zeitraum □ Regelung TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ Datum der Gewährung □ Ad-hoc-Beihilfe TT/MM/JJJJ Betroffene(r) Wirtschaftszweig(e) □ Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige □ Auf bestimmte Zweige beschränkt: Bitte auf Ebene der NACE-Gruppe angeben. … … … … Art des Begünstigten □ KMU □ Großunternehmen Mittelausstattung Nach der Regelung veranschlagte jährliche Gesamtmittelausstattung Landeswährung … (ganzzahlige Werte) … Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfe Landeswährung … (ganzzahlige Werte) … □ Bei Garantien Landeswährung … (ganzzahlige Werte) … Beihilfeinstrument □ Zuschuss/Zinszuschuss □ Darlehen/rückzahlbare Vorschüsse □ Garantie (gegebenenfalls mit Verweis auf den Beschluss der Kommission □ Steuerbegünstigung oder Steuerbefreiung □ Bereitstellung von Risikofinanzierung □ Sonstiges (bitte näher erläutern) … Begründung Geben Sie an, warum anstelle einer Unterstützung im Rahmen des EMFAF eine staatliche Beihilferegelung eingeführt oder eine Ad-hoc-Beihilfe gewährt wurde: □ Maßnahme, die nicht unter das nationale Programm fällt; □ Priorisierung bei der Mittelzuweisung im Rahmen des nationalen Programms; □ Finanzierung im Rahmen des EMFAF nicht mehr verfügbar; □ Sonstiges (bitte näher erläutern). (1) NUTS — gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben. Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2016/2066 der Kommission zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 322 vom 29.11.2016, S. 1). (2) Der Begriff „Unternehmen“ bezeichnet nach den Wettbewerbsregeln des Vertrags und für die Zwecke dieses Abschnitts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Stelle, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (siehe Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-222/04, Ministero dell'Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze SpA et al. [2006] ECR I-289). Der Gerichtshof hat festgestellt, dass alle Stellen, die (de jure oder de facto) von ein und derselben Stellen kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen angesehen werden sollten (Rechtssache C-382/99 Niederlande/Kommission [2002] ECR I-5163). (3) Zeitraum, in dem die gewährende Behörde sich zur Gewährung von Beihilfen verpflichten kann. (4) Das „Datum der Beihilfegewährung“ bezeichnet das Datum, an dem der Begünstigte nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt. (5) NACE Rev. 2 – statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union. Der Zweig ist in der Regel auf Gruppenebene anzugeben. (6) Bei Beihilferegelungen ist die veranschlagte jährliche Gesamtmittelausstattung oder der voraussichtliche jährliche Steuerausfall für sämtliche in der Regelung enthaltenen Beihilfeinstrumente anzugeben. (7) Bei Gewährung einer Ad-hoc-Beihilfe ist der Gesamtbetrag der Beihilfe bzw. des Steuerausfalls anzugeben. (8) Bei Garantien ist der (Höchst-)Betrag der gesicherten Darlehen anzugeben. (9) Gegebenenfalls ist ein Verweis auf den Beschluss der Kommission anzugeben, mit dem die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents genehmigt wurde.
Bezug: Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 (Dachverordnung). Die Begründungen und Textfelder unter den Nummern 1-10 dieses Anhangs umfassen nicht…
Tabelle 1: Finanzinformationen auf Ebene der Priorität und des Programms für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds, den JTF und den EMFAF (Artikel 42 Absatz 2…
In diesem Anhang werden die aufzuzeichnenden Daten festgelegt, ohne dass eine spezifische Struktur für das elektronische System vorgeschrieben wird (z. B.…
Die folgenden Artikel werden eingefügt: Mittel aus REACT-EU Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates genannten Maßnahmen werden im…
ZAHLUNGSANTRAG EUROPÄISCHE KOMMISSION Betroffener Fonds : <type="S" input="S"> Aktenzeichen der Kommission (CCI-Nr.): <type="S" input="S"> Bezeichnung des…
Methode für die Mittelzuweisung für weniger entwickelte Regionen, die im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ förderfähig sind –…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.