Erwägungsgrund 14 32021R1133
Soweit sie sich auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 bezieht, beteiligt sich Irland an dieser Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates. Soweit sie sich auf Europol, Eurodac und das ECRIS-TCN bezieht, beteiligt sich Irland darüber hinaus nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.