Erwägungsgrund 7 32021R1133
In der vorliegenden Verordnung wird festgelegt, wie diese Interoperabilität herzustellen ist und wie die Bedingungen für die Abfrage von im SIS, in Eurodac oder im ECRIS-TCN gespeicherten Daten oder von Europol-Daten durch das automatisierte VIS-Verfahren zur Ermittlung von Treffern anzuwenden sind. Daher müssen die Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert werden, um das VIS mit den anderen Informationssystemen der EU und mit Europol-Daten zu verbinden.