Erwägungsgrund 6 32021R1133
Der Abgleich der im VIS gespeicherten Daten mit Daten in anderen Informationssystemen sollte automatisiert werden. Ergibt ein solcher Abgleich eine Übereinstimmung, einen sogenannten Treffer, mit einzelnen personenbezogenen Daten oder einer Kombination dieser Daten in einem Antrag und den Daten in einem Dossier, einem Datensatz oder einer Ausschreibung in den anderen Informationssystemen oder mit personenbezogenen Daten in der ETIAS-Überwachungsliste, so sollte der Antrag manuell von einem Sachbearbeiter der zuständigen Behörde geprüft werden. Die Beurteilung der Treffer durch die zuständige Behörde sollte bei der Entscheidung, ob ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wird oder nicht, berücksichtigt werden.