Erwägungsgrund 3 32021R1750
Mit der Verordnung (EU) 2019/440 des Rates werden u. a. Fangmöglichkeiten in der Fischereikategorie 6 (Industrielle pelagische Fischerei) unter Mitgliedstaaten, einschließlich des Vereinigten Königreichs, aufgeteilt.
Mit der Verordnung (EU) 2019/440 des Rates werden u. a. Fangmöglichkeiten in der Fischereikategorie 6 (Industrielle pelagische Fischerei) unter Mitgliedstaaten, einschließlich des Vereinigten Königreichs, aufgeteilt.