Erwägungsgrund 4 32021R1750
Infolge des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) ist das Vereinigte Königreich seit dem 1. Februar 2020 kein Mitgliedstaat der Union mehr. Der in dem Austrittsabkommen vereinbarte Übergangszeitraum endete am 31. Dezember 2020. Deshalb ist das Vereinigte Königreich nicht mehr berechtigt, diese Fangmöglichkeiten über diesen Zeitpunkt hinaus in Anspruch zu nehmen, und sie sollten unter den Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2021 neu aufgeteilt werden.