Erwägungsgrund 7 32021R1750
In Anbetracht ihrer Auswirkungen auf Fangtätigkeiten im Jahr 2021 sollte diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2021 angewendet werden. Diese rückwirkende Anwendung berührt nicht die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, da die betreffenden Fangmöglichkeiten vom Vereinigten Königreich nicht genutzt wurden und für die betreffenden Mitgliedstaaten aufgestockt werden.