Erwägungsgrund 7 32021R2085
Gegebenenfalls sollten im Rahmen europäischer Partnerschaften technische Bewertungskriterien gemäß Artikel 3 und der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 als Instrumente zur Verbesserung der Projektreife und des Zugangs zu grüner Finanzierung berücksichtigt werden, die für die Markteinführung und den breiteren Einsatz der innovativen Technologien und Lösungen, die die Partnerschaften hervorbringen werden, von entscheidender Bedeutung sein werden. Wissenschaftliche Erkenntnisse stehen im Mittelpunkt dieser technischen Bewertungskriterien. Forschung und Innovation, die im Rahmen europäischer Partnerschaften verfolgt werden, sollten eine wesentliche Rolle dabei spielen, Wirtschaftsteilnehmer dabei zu unterstützen, die in der genannten Verordnung festgelegten Standards und Schwellenwerte zu erreichen oder darüber hinauszugehen, und die technischen Bewertungskriterien auf dem neuesten Stand zu halten und mit den Zielen der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ in Einklang zu bringen.