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Der Gesamtbetrag der Unterstützung der Union für Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 wird im Einklang mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 auf 60 544 439 600 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.
0,25 % der in Absatz 1 genannten Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/2116, einschließlich des europäischen GAP-Netzes gemäß Artikel 126 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und der EIP gemäß Artikel 127 der vorliegenden Verordnung. Diese Maßnahmen können auch vorherige Programmplanungszeiträume und nachfolgende GAP-Strategieplanungszeiträume betreffen.
Die jährliche Aufteilung der Beträge gemäß Absatz 1 auf die Mitgliedstaaten nach Abzug des Betrags gemäß Absatz 2 ist in Anhang XI festgesetzt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang XI zu erlassen, mit denen die jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten überarbeitet wird, um relevante Entwicklungen, einschließlich der Übertragungen gemäß den Artikeln 17 und 103, zu berücksichtigen, technische Anpassungen ohne Änderung der Gesamtzuweisungen vorzunehmen oder um sonstigen in einem Rechtsakt nach dem Erlass dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen Rechnung zu tragen.
im Einklang mit den gemäß Artikel 54, Artikel 55 und Artikel 56 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Berechnungsmethoden;
Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Übertragungen der Beträge im Sinne von Buchstabe a zwischen Interventionskategorien in Form…
Unterstützung in Form von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann im Rahmen der Interventionskategorien gemäß den Artikeln 73 bis…
Die zur Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 6 erforderlichen Finanzmittel werden den Mitgliedstaaten gemäß diesem Abschnitt in Form von Vorschüssen,…
Ab dem Tag, ab dem ein GAP-Strategieplan gemäß Artikel 118 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung Rechtswirkung hat, darf die Summe der Zahlungen, die innerhalb…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.