Erwägungsgrund 90 32021R2115
Aus dem ELER sollte keine Unterstützung für Investitionen gewährt werden, die der Umwelt schaden würden. Daher muss diese Verordnung eine Reihe von Ausschlussvorschriften enthalten. Insbesondere sollten aus dem ELER weder Investitionen in Bewässerung, die nicht zur Erreichung oder Erhaltung eines guten Zustands der damit verbundenen Wasserkörper beitragen, noch Investitionen in Aufforstung, die nicht mit den Umwelt- und Klimazielen gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Einklang stehen, finanziert werden.