Erwägungsgrund 11 32021R2269
Diese Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten rechtzeitig Finanzmittel von der Union erhalten, damit ihre nationalen statistischen Ämter die Datenerhebung für das Referenzjahr 2023 vorbereiten können —