Erwägungsgrund 4 32021R2269
Mit der Verordnung (EU) 2018/1091 wird die Finanzausstattung für die gesamte Laufzeit des maßgeblichen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) festgelegt, und sie enthält eine Bestimmung zur Festlegung des Betrags, der für künftige Datenerhebungen im Rahmen des kommenden MFR gewährt wird, der die Betriebsstrukturerhebungen für die Referenzjahre 2023 und 2026 abdeckt.