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Die in Artikel 1 genannten Institute unterhalten Mindestreserven, die gemäß Artikel 6 berechnet werden, wie folgt: Für die Zwecke von Buchstabe d teilen die Institute den betreffenden NZBen etwaige, in Buchstabe d genannte Beschränkungen unverzüglich mit.
der durchschnittliche Tagesendstand eines oder mehrerer Mindestreservekonten innerhalb der Mindestreserve-Erfüllungsperiode entspricht dem oder übersteigt den Betrag, der gemäß Artikel 6 für diesen Zeitraum berechnet wurde;
die Mindestreserven werden auf in Euro geführten Mindestreservekonten bei den betreffenden NZBen in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets unterhalten, in dem die Institute niedergelassen sind;
für die Zwecke dieser Verordnung können Zahlungsverkehrskonten bei den NZBen als Mindestreservekonten verwendet werden;
Guthaben, die rechtlichen, vertraglichen, regulatorischen oder sonstigen Beschränkungen unterliegen, die das Institut daran hindern würden, diese Guthaben während der maßgeblichen Mindestreserve-Erfüllungsperiode zu liquidieren, zu übertragen, abzutreten oder zu veräußern, sind von der Haltung von Mindestreserven ausgenommen.
Betreibt ein Institut mehrere Zweigstellen in demselben Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, finden die folgenden Bestimmungen Anwendung:
der satzungsmäßige Sitz bzw. die Hauptverwaltung, sofern sich dieser bzw. diese in dem betreffenden Mitgliedstaat befindet, hat die in diesem Artikel für die sich in dem betreffenden Mitgliedstaat befindenden Zweigstellen festgelegte Mindestreservepflicht zu erfüllen;
befinden sich weder der satzungsmäßige Sitz noch die Hauptverwaltung in dem betreffenden Mitgliedstaat, hat dieses Institut eine seiner sich in demselben Mitgliedstaat befindenden Zweigstellen für die Zwecke der Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Mindestreservepflicht zu benennen;
die betreffende NZB prüft anhand des jeweiligen Tagesendstands auf den Mindestreservekonten der sich in demselben Mitgliedstaat befindenden Zweigstellen dieses Instituts, ob Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels erfüllt ist.
Die Europäische Zentralbank (EZB) veröffentlicht die folgenden Listen von Instituten auf ihrer Website:
nach dieser Verordnung der Mindestreservepflicht unterliegenden Institute;
nach Artikel 4 von der Mindestreservepflicht befreite Institute, mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Institute.
Die Institute können bei der betreffenden NZB die Erlaubnis beantragen, alle ihre Mindestreserven indirekt über ein zwischengeschaltetes Institut zu…
Nach Artikel 19.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank kann die EZB von Kreditinstituten, die in den…
„Mindestreservepflicht“ sämtliche Pflichten, denen Institute gemäß dieser Verordnung in Bezug auf die Mindestreserve im Zusammenhang mit der Berechnung,…
Berechnet nach Absatz 1 die betreffende NZB das Mindestreserve-Soll eines Instituts, finden alle folgenden Bestimmungen Anwendung:
Verbindlichkeiten gegenüber einem anderen Institut, wenn dieses Institut
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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