Erwägungsgrund 5 32021R0378
Es ist angemessen, dass die Mittler umfassende Daten über die Mindestreservebasis melden, um eine genaue Berichterstattung nach der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) zu ermöglichen. Wird darüber hinaus dem Mutterinstitut gemäß dieser Verordnung die Erlaubnis erteilt, die Mindestreservebasis auf aggregierter Basis zu melden, ist es angebracht, dass es die Daten über die Mindestreservebasis nach der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) auf aggregierter Basis an die betreffende NZB meldet.