Art. 17 32021R0056
Schutz von Delfinen
Nur Fischereifahrzeuge der Union, die unter den im Übereinkommen festgelegten Bedingungen fischen und über eine Quote zur Begrenzung der Delfinsterblichkeit (DML) verfügen, sind befugt, bei der Fischerei auf Gelbflossenthun im Bereich des Antigua-Übereinkommens Schwärme oder Gruppen von Delphinen mit Ringwaden einzukreisen.