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Da es in der Praxis schwierig ist, nachzuweisen, welche besondere Art der Jagd eine Person, die bleihaltige Jagdmunition mitführt, beabsichtigt, ist es angebracht, eine gesetzliche Vermutung dahingehend aufzustellen, dass jede Person, die in oder in der Nähe von Feuchtgebieten auf der Jagd oder auf dem Weg zur Jagd ist und bleihaltige Jagdmunition mitführt, diese Munition bei der Jagd in Feuchtgebieten oder auf dem Weg dorthin mitführt. Mit anderen Worten obläge es dieser Person, nachzuweisen, dass sie in Wirklichkeit beabsichtigte, anderswo zu schießen, und das Feuchtgebiet lediglich durchquerte, um anderswo zu schießen.
Eine Beschränkung des Mitführens bleihaltiger Jagdmunition sollte jedoch speziell für das Mitführen während der Jagd und weniger für das Mitführen in anderen…
Da Munition in der Regel nicht speziell oder ausschließlich für die Verwendung in Feuchtgebieten oder in deren Umgebung konzipiert oder in Verkehr gebracht…
Angesichts der Vorteile für die Durchsetzbarkeit und der Wirksamkeit der Beschränkung, die sich daraus ergeben, dass Jäger nicht beim tatsächlichen Verschießen…
In einigen Mitgliedstaaten kann die mit dieser Verordnung eingeführte Beschränkung aufgrund der besonderen geografischen Gegebenheiten in diesen Mitgliedstaaten…
Da es für die mit der Durchsetzung befassten Behörden schwierig ist, Jäger beim tatsächlichen Verschießen von Munition anzutreffen, sollte die Beschränkung auch…
Unter Berücksichtigung des Dossiers nach Anhang XV, der Stellungnahmen des RAC und des SEAC, der sozioökonomischen Auswirkungen und der Verfügbarkeit von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.