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In Bezug auf den geografischen Geltungsbereich schlug die Agentur vor, dass die Beschränkung für das Verschießen bleihaltiger Jagdmunition nicht nur in Feuchtgebieten, sondern auch in Gebieten gelten sollte, in denen „verschossene Munition in einem Feuchtgebiet landen würde“. Die Kommission stellt fest, dass im RAC eine gewisse Unterstützung für die quantitative Festlegung einer festen Pufferzone um Feuchtgebiete herum vorhanden war, anstatt sich auf einen Test zu verlassen, mit dem geprüft wird, wo verschossene Munition landen würde. Die Kommission teilt die Auffassung, dass eine feste Pufferzone die Einhaltung und Durchsetzung der Beschränkung erleichtern dürfte. Die Beschränkung sollte daher für das Verschießen bleihaltiger Jagdmunition nicht nur in Feuchtgebieten, sondern auch in einer festen Pufferzone um Feuchtgebiete herum gelten, die quantitativ festgelegt ist. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollte die Größe der festen Pufferzone auf 100 m um Feuchtgebiete herum festgelegt werden.
Angesichts der Vorteile für die Durchsetzbarkeit und der Wirksamkeit der Beschränkung, die sich daraus ergeben, dass Jäger nicht beim tatsächlichen Verschießen…
Unter Berücksichtigung des Dossiers nach Anhang XV, der Stellungnahmen des RAC und des SEAC, der sozioökonomischen Auswirkungen und der Verfügbarkeit von…
Angesichts der beschriebenen Schwierigkeiten, der Notwendigkeit einer nicht nur wirksamen, sondern für die Jagdgemeinschaft insgesamt auch einfach und fair…
Eine Beschränkung des Mitführens bleihaltiger Jagdmunition sollte jedoch speziell für das Mitführen während der Jagd und weniger für das Mitführen in anderen…
In einigen Mitgliedstaaten kann die mit dieser Verordnung eingeführte Beschränkung aufgrund der besonderen geografischen Gegebenheiten in diesen Mitgliedstaaten…
Am 21. Juni 2017 veröffentlichte die Agentur das Dossier nach Anhang XV , in dem vorgeschlagen wurde, die Verwendung von Blei und seiner Verbindungen in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.