Erwägungsgrund 7 32021R0444
Mit dieser Verordnung wird für das Programm eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung, sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel bildet. Um für eine Förderung infrage zu kommen, sollten unvorhergesehene Ausgaben mit den Zielen des Programms in direktem Zusammenhang stehen. Die Finanzausstattung für das Programm sollte die notwendigen und ordnungsgemäß begründeten Ausgaben für die Verwaltung des Programms und der Evaluierung seiner Leistung abdecken, sofern diese Tätigkeiten mit den allgemeinen und spezifischen Zielen, die mit dem Programm verfolgt werden, zusammenhängen.