Erwägungsgrund 4 32021R0768
Die Mitgliedstaaten sollten Prüfungen und Nachforschungen für die Berechnung, Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel der Union durchführen. Um die Anwendung der Finanzvorschriften über die Eigenmittel zu erleichtern, ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammenarbeiten.