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Die Bereitstellung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel sollte in Form einer Gutschrift der fälligen Beträge auf dem nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung der einzelnen Mitgliedstaaten oder den von ihnen bestimmten Einrichtungen eingerichteten Konto erfolgen.
Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beträge werden am ersten Arbeitstag des Monats dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr.…
Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 gilt sinngemäß für die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel.
Angleichungen der in Artikel 5 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Übersichten für vorangegangene Haushaltsjahre infolge der Kontrollen führen zu…
Da die Union über die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vorgesehenen, auf nicht recycelten Verpackungsabfällen…
Die Bereitstellung der Eigenmittel muss in Form einer Gutschrift der fälligen Beträge auf einem zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung…
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission jederzeit die Nachweise der Berechnung des Betrags der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.