Erwägungsgrund 8 32021R0770
Die Berechnungsmethode für die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel sollte unter Berücksichtigung des geltenden einheitlichen Abrufsatzes gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 klar definiert sein.