Erwägungsgrund 9 32021R0770
Die Bereitstellung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel sollte in Form einer Gutschrift der fälligen Beträge auf dem nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung der einzelnen Mitgliedstaaten oder den von ihnen bestimmten Einrichtungen eingerichteten Konto erfolgen.