Erwägungsgrund 6 32021R0770
Die Dänemark, Deutschland, Österreich, den Niederlanden und Schweden gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 gewährten Bruttoermäßigungen der jährlichen BNE-Beiträge sollten bei der Verbuchung der BNE-Eigenmittel gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 und bei der Bereitstellung dieser Eigenmittel gemäß Artikel 10a derselben Verordnung berücksichtigt werden.