Erwägungsgrund 12 32021R0850
Mit der Verordnung (EU) 2019/1966 der Kommission, die angenommen wurde, um das Verbot von Stoffen, die durch die Verordnung (EU) 2018/1480 der Kommission als CMR-Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft worden sind, einheitlich umzusetzen, wurde Anhang III Eintrag 98 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Bezug auf den Stoff 2-Hydroxybenzoesäure (INCI-Bezeichnung: salicylic acid) geändert. Um diese Änderungen voll und ganz mit der Schlussfolgerung des ursprünglichen SCCS-Gutachtens in Einklang zu bringen, sollte die Verwendung dieses Stoffs für andere Zwecke als die eines Konservierungsstoffs in Körperlotionen, Lidschatten, Wimperntuschen, Eyelinern, Lippenstiften und Rollstiftdeodoranten in einer Konzentration von bis zu 0,5 % zugelassen werden. Daher sollte Anhang III Eintrag 98 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 entsprechend geändert werden.