Erwägungsgrund 9 32021R0850
Schließlich gelangte der SCCS zu dem Schluss, dass diese Ergebnisse auf kosmetischen Mitteln beruhten, die nur auf einer Art von Titandioxidform (Pigmentform) basierten, und dass mangels weiterführender Informationen nicht festgestellt werden konnte, ob diese Schlussfolgerungen auch auf andere kosmetische Anwendungen anwendbar sind, die andere Arten von Titandioxid enthalten, die nicht ausdrücklich in dem SCCS-Gutachten behandelt wurden.