Erwägungsgrund 4 32021R0850
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission, die ab dem 1. Oktober 2021 gilt, wurden bestimmte Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe eingestuft. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass die Verwendung dieser CMR-Stoffe in kosmetischen Mitteln ab demselben Zeitpunkt verboten wird.