Erwägungsgrund 8 32021R0850
Am 6. Oktober 2020 nahm der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (Scientific Committee on Consumer Safety, SCCS) ein wissenschaftliches Gutachten zu Titandioxid (im Folgenden „SCCS-Gutachten“) für den Zweck der Annahme der erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 an. Dem SCCS-Gutachten zufolge, das Titandioxid (inhalierbar) in Pulverform mit mindestens 1 % Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von ≤ 10 μm betrifft, ist TiO2 nach den vorliegenden Daten für den allgemeinen Verbraucher sicher, wenn es in Gesichtsmitteln in loser Pulverform mit einer Höchstkonzentration von 25 % und in Haarmitteln in Form von Aerosolsprays mit einer Höchstkonzentration von 1,4 % verwendet wird. Was die gewerbliche Verwendung anbelangt, so wird TiO2 als sicher angesehen, wenn es in Haarmitteln in Form von Aerosolsprays mit einer Höchstkonzentration von 1,1 % verwendet wird.