Erwägungsgrund 13 32021R0850
Darüber hinaus wurde der Stoff Nickel-bis(tetrafluoroborat) (CAS-Nummer: 14708-14-6) mit der Verordnung (EU) 2019/831 der Kommission, die angenommen wurde, um das Verbot von Stoffen, die durch die Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission als CMR-Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft worden sind, einheitlich umzusetzen, irrtümlich zweimal in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (Einträge 1401 und 1427) aufgenommen. Der zweite dieser Einträge ist somit redundant und sollte gestrichen werden.