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Im Falle der in Anhang I aufgeführten Partnerländer und Gebiete werden die prioritären Bereiche für eine Unionsfinanzierung vor allem aus denjenigen Bereichen ausgewählt, die in den Assoziierungs-, Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, gemeinsam vereinbarten Assoziierungsagenden und Partnerschaftsprioritäten oder anderen einschlägigen, bestehenden und künftigen, gemeinsam vereinbarten Dokumenten gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c zwischen der Union und den Partnerländern in bilateralen und multilateralen Formaten, wie gegebenenfalls der Östlichen Partnerschaft und der südlichen Dimension der Europäischen Nachbarschaftspolitik, im Einklang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 18 und den in Anhang II festgelegten Bereichen der Zusammenarbeit genannt sind.
Die Unterstützung, die die Union im Rahmen der geografischen Programme im Nachbarschaftsraum leistet, gestaltet sich abweichend von Artikel 13 Absätze 2 und 3 in Bezug auf Art und Höhe der Beträge unterschiedlich, trägt im Hinblick auf das jeweilige Partnerland den folgenden Aspekten Rechnung:
seinen Bedarf, wobei Indikatoren wie Bevölkerung, Ungleichheiten und Entwicklungsstand herangezogen werden;
sein Engagement für die gemeinsam vereinbarten politischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Reformziele sowie die Fortschritte bei ihrer Verwirklichung;
sein Engagement für den Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie, von Rechtsstaatlichkeit, guter Regierungsführung, Menschenrechten und der Bekämpfung von Korruption und die diesbezüglichen Fortschritte;
seine Partnerschaft mit der Union, einschließlich der für diese Partnerschaft angestrebten Ziele;
seine Absorptionsfähigkeit und die potenzielle Wirkung der Unterstützung durch die Union im Rahmen des Instruments.
Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Unionsunterstützung findet ihren Niederschlag in den in Artikel 14 genannten Programmplanungsdokumenten für die geografischen Programme.
Programmplanungsdokumente bieten im Einklang mit dem allgemeinen Zweck und Geltungsbereich, den Zielen und den Grundsätzen dieser Verordnung einen kohärenten…
Nachbarschaftspartnerländer und die Russische Föderation, soweit das betreffende Verfahren im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Programmen stattfindet,…
gegebenenfalls die Aktionspläne für die in Artikel 35 genannten Gebiete in äußerster Randlage.
Das im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/947 angenommene Arbeitsprogramm im Sinne des Artikels 110 Absatz 2 der…
Unterstützung der Bewertung und der Dokumentation der Fortschritte bei der Umsetzung der Partnerschaftsprinzipien und der Grundsätze der Wirksamkeit.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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