Erwägungsgrund 20 32021R0947
Die Kommission sollte ihre Evaluierungsberichte dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten übermitteln. Die Evaluierungen können gemäß dieser Verordnung auf Antrag der Mitgliedstaaten erörtert werden.
Die Kommission sollte ihre Evaluierungsberichte dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten übermitteln. Die Evaluierungen können gemäß dieser Verordnung auf Antrag der Mitgliedstaaten erörtert werden.