Erwägungsgrund 12 32021R0947
Die Durchführung des Instruments sollte auch am Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik vom 8. Juni 2017 (im Folgenden „Konsens“) ausgerichtet sein, der einen Rahmen für ein gemeinsames Konzept im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten bietet, um die Agenda 2030 und die Aktionsagenda von Addis Abeba umzusetzen. Im Mittelpunkt der Politik der Entwicklungszusammenarbeit stehen die Beseitigung der Armut, die Bekämpfung von Diskriminierung und Ungleichheiten, der Grundsatz, niemanden zurückzulassen, Umwelt- und Klimaschutz sowie die Stärkung der Resilienz; sie sollten die Grundlage der Durchführung des Instruments bilden.