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Den übergeordneten Politikrahmen für die Durchführung des Instruments bilden die Assoziierungsabkommen, die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die multilateralen Übereinkommen, bei denen die Union Vertragspartei ist, und sonstige Übereinkünfte, die eine rechtsverbindliche Beziehung zwischen der Union und den Partnerländern begründen, sowie Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, Schlussfolgerungen des Rates, Gipfelerklärungen oder Schlussfolgerungen von Tagungen mit den Partnerländern auf Ebene der Staats- oder Regierungschefs oder auf Ministerebene, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Mitteilungen der Kommission sowie gemeinsame Mitteilungen der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“).
Den übergeordneten Politikrahmen für die Durchführung dieser Verordnung bilden die Assoziierungsabkommen, die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die…
ein Rahmendokument, in dem die Unionspolitik gegenüber dem betreffenden Partner bzw. den betreffenden Partnern festgelegt ist, einschließlich eines gemeinsamen…
Der vom Europäischen Rat und vom Rat festgelegte erweiterungspolitische Rahmen, die Vereinbarungen, die eine rechtsverbindliche Beziehung zu den in Anhang I…
Das allgemeine Ziel des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt (im Folgenden…
Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten über die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.