Erwägungsgrund 16 32021R0947
Im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entwicklungspartnerschaft von Busan, die 2016 auf der hochrangigen Tagung in Nairobi erneut bestätigt und im Konsens bekräftigt wurden, sollte die Union im Rahmen ihrer öffentlichen Entwicklungshilfe bei allen Hilfemodalitäten neben den Grundsätzen der Angleichung und Harmonisierung die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit zur Anwendung bringen, nämlich Eigenverantwortung der Entwicklungsländer für die Entwicklungsprioritäten, Ergebnisorientierung, inklusive Entwicklungspartnerschaften, Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die nationalen Entwicklungsstrategien breit angelegte Konsultationsprozesse im Einklang mit den Grundprinzipien der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit beinhalten, insbesondere wenn diese als Grundlage für die Programmplanung dienen.