Erwägungsgrund 5 32021R0948
Diese Verordnung ist Teil des Rahmens für die Planung der Zusammenarbeit und sollte die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/947 finanzierten Maßnahmen der Zusammenarbeit im Nuklearbereich ergänzen.
Diese Verordnung ist Teil des Rahmens für die Planung der Zusammenarbeit und sollte die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/947 finanzierten Maßnahmen der Zusammenarbeit im Nuklearbereich ergänzen.