Erwägungsgrund 5 32022R1278
Da die Neuzuweisung von Finanzmitteln flexibel handhabbar sein muss, sollte es möglich sein, die für Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen sowie für Maßnahmen zur Datenerhebung festgelegten Beträge auf die Maßnahmen umzuschichten, mit denen die Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auf die Fangtätigkeiten abgemildert und die Folgen der durch diesen Angriffskrieg verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen abgefedert werden. Aus demselben Grund und unbeschadet der geltenden finanziellen Obergrenze und der Höchstdauer in anderen Fällen der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeiten sollte die Unterstützung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeiten infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine weder einer finanziellen Obergrenze noch einer Höchstdauer unterliegen. Die Verpflichtung, die Unterstützung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeiten von der Unterstützung abzuziehen, die für dasselbe Schiff für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeiten gewährt wird, sollte weiterhin gelten. Aus Gründen der Rechtsklarheit in Bezug auf die Umsetzung dieser neuen Regelung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeiten ist es erforderlich, auf den Förderzeitraum gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Bezug zu nehmen.