Erwägungsgrund 7 32022R1278
Angesichts der Dringlichkeit der erforderlichen Unterstützung sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Da es sich bei dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine um ein unerwartetes Ereignis mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Fangtätigkeiten, die betroffenen Wirtschaftssektoren und die entsprechenden Lieferketten handelt, sollten die Bestimmungen zur Förderfähigkeit von Kosten rückwirkend ab dem 24. Februar 2022 gelten.