Erwägungsgrund 11 32022R1465
In ihren Gutachten vom 22. März 2017 und 11. Dezember 2018 bewertete die Behörde die vorgelegten und zusätzliche Daten, schloss die Bedenken hinsichtlich der Genotoxizität für diese fünf Stoffe aus und entschied, dass sie im Rahmen des Verfahrens zur Bewertung bestehender Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission bewertet werden können. Zu diesem Zweck ordnete die Behörde diese fünf Stoffe der Aromastoffgruppenbewertung 73 (FGE.73) zu. In ihren Gutachten vom 19. September 2017 und 10. Dezember 2020 aktualisierte sie die Bewertungen dieser Stoffgruppe und kam zu dem Schluss, dass für diese Stoffe keine Sicherheitsbedenken bestehen. Außerdem gab sie Empfehlungen zur Änderung der Bezeichnung und der Spezifikationen einiger dieser Stoffe ab.