Erwägungsgrund 19 32022R1465
In ihrem Gutachten vom 5. Juni 2018 bewertete die Behörde die vorgelegten Daten, schloss die Bedenken hinsichtlich der Genotoxizität für diese Stoffe aus und entschied, dass sie im Rahmen des Verfahrens zur Bewertung bestehender Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 bewertet werden können. Zu diesem Zweck ordnete die Behörde 16 dieser Stoffe der Aromastoffgruppenbewertung 70 (FGE.70) und vier von ihnen der Aromastoffgruppenbewertung 05 (FGE.05) zu. In ihren Gutachten vom 5. Juni 2019 und 26. Juni 2019 aktualisierte sie die Bewertungen der Stoffe in der Aromastoffgruppenbewertung 70 Revision 1 (FGE.70Rev1) bzw. der Aromastoffgruppenbewertung 05 Revision 3 (FGE.05Rev3). In Bezug auf die 16 Stoffe in FGE.70Rev1 kam die Behörde zu dem Schluss, dass für sie keine Sicherheitsbedenken bestehen, und gab Empfehlungen zur Änderung der Bezeichnung und der Spezifikationen einiger dieser Stoffe ab. In Bezug auf die vier Stoffe in FGE.05Rev3 kam die Behörde ferner zu dem Schluss, dass für sie keine Sicherheitsbedenken bestehen, und gab Empfehlungen zur Änderung der Bezeichnung und der Spezifikationen einiger dieser vier Stoffe ab.