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Aus denselben Gründen ist es angemessen, eine Regelung vorzusehen, wonach die zuständigen NZBen und die EZB bei zur Last gelegten Übertretungen, die vor dem maßgeblichen Geltungsbeginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung erfolgen, einschließlich Fälle wiederholter Nichteinhaltung, bei denen ein oder mehrere Fälle von Nichteinhaltung(en) vor und nach dem maßgeblichen Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung auftritt bzw. auftreten, weiterhin die Anforderungen des Beschlusses EZB/2020/10 einhalten.
Zur Gewährleistung von Kontinuität und Klarheit ist es jedoch angemessen, vorzusehen, dass die zuständigen NZBen und die EZB bei zur Last gelegten…
Erfolgt eine zur Last gelegte Übertretung vor dem maßgeblichen, in Artikel 14 genannten Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung, muss die NZB oder die EZB…
In Fällen zur Last gelegter Übertretungen der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48), halten die zuständigen NZBen und die EZB die in vorliegender…
In Fällen zur Last gelegter Übertretungen der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) halten die zuständigen NZBen und die EZB die in vorliegendem Beschluss…
Der vorliegende Beschluss gilt nicht für zur Last gelegte Übertretungen, die vor dem maßgeblichen, in Artikel 9 des vorliegenden Beschlusses genannten…
Um Übertretungsverfahren für statistische Berichtspflichten zu harmonisieren und Transparenz zu gewährleisten, ist es angemessen, eine Verordnung zur Schaffung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.