Erwägungsgrund 22 32022R2195
Gemäß der Bestimmung des Begriffs „Haarmittel“ in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, die am 11. Juli 2013 in Kraft trat, bezeichnet „Haarmittel“ ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen auf das Haupthaar oder die Gesichtsbehaarung mit Ausnahme der Wimpern bestimmt ist. Die Ausnahme der Wimpern wurde damit begründet, dass das Risikoniveau bei einer Anwendung kosmetischer Mittel auf dem Kopfhaar und auf den Wimpern jeweils unterschiedlich ist.