Erwägungsgrund 23 32022R2195
Eintrag 22 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1197/2013 der Kommission geändert, um die gewerbliche Verwendung von Resorcin in Wimpernfärbemitteln zuzulassen. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Warnhinweis bezüglich der Verwendung für Augenbrauen gestrichen werden müssen, weil die Verwendung von Resorcin in Augenbrauenfärbemitteln in Anbetracht der neuen Begriffsbestimmung zulässig wurde, da sie unter „oxidative Haarfärbemittel“ (Art des Mittels) fallen. Dieser Fehler sollte berichtigt werden.