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Um Anreize für gebündelte Initiativen im Forstsektor zu schaffen, hat die Kommission die Artikel 107 und 108 AEUV auf Beihilfen für Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor angewandt. Im Zeitraum 2014–2020 genehmigte die Kommission fünf derartige Beihilfen. Im Agrarsektor waren solche Beihilfen bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 von der Anmeldepflicht freigestellt. Daher sollten Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor von der Anmeldepflicht für staatliche Beihilfen freigestellt werden.
Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt…
Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von…
Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sind im…
Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht…
Um die Kohärenz mit der Gemeinsamen Agrarpolitik zu gewährleisten und die Vorschriften auf der Grundlage der Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung der…
Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV in zahlreichen Fällen auf forstwirtschaftliche Unternehmen angewandt, insbesondere in Anwendung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.