Erwägungsgrund 52 32022R2472
Im Zeitraum 2014–2020 genehmigte die Kommission in Anwendung der Rahmenregelung von 2014 vier Beihilferegelungen für die Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft. Die Erfahrung der Kommission zeigt, dass diese Beihilfen typischerweise keine nennenswerten Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verursachen und zugleich zum Gemeinwohlziel der Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen. Daher ist es angezeigt, diese Beihilfen von der Anmeldepflicht für staatliche Beihilfen freizustellen.