Erwägungsgrund 41 32022R2472
Um die Kohärenz mit der Gemeinsamen Agrarpolitik zu gewährleisten und die Vorschriften auf der Grundlage der Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung der Rahmenregelung von 2014 zu vereinfachen, sollten verschiedene Gruppen von Beihilfen für im Agrar- und Forstsektor tätige Unternehmen unbeschadet von der Anwendung geltender materiell-rechtlicher Vorschriften von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden.