Verordnung (EU) 2022/312 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1429 hinsichtlich der Dauer des Bezugszeitraums für die Anwendung vorübergehend geltender Maßnahmen in Bezug auf die Erhebung von Wegeentgelten im Schienenverkehr (Text mit Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) 2020/1429 sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 10 32022R0312
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