Erwägungsgrund 6 32022R0312
Die unvorhersehbare Entwicklung der COVID-19-Pandemie, das plötzliche Auftreten neuer Varianten und die Notwendigkeit, deren Auswirkungen auf den Eisenbahnsektor rasch zu bewerten, erfordern eine rasche und flexible regulatorische Reaktion. Um Lücken in der Reaktion auf die aktuelle Situation zu vermeiden, ist es wichtig, sicherzustellen, dass die Vorschriften nach dem 31. Dezember 2021 fortgelten. Angesichts der Art der in der Verordnung (EU) 2020/1429 vorgesehenen Maßnahmen führt die rückwirkende Anwendung der Verlängerung des Bezugszeitraums nicht zu einer Verletzung der berechtigten Erwartungen der Betroffenen.